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INFORMATIONSBRIEF
Aktuelles zu Steuern und Recht

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September 2026
Für Unternehmer
Für Selbstständige gelten bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte andere Grundsätze als für Arbeitnehmer bei der „ersten Tätigkeitsstätte“. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2026, III R 18/25 bestätigt, dass eine Betriebsstätte im Sinne des Betriebsausgabenabzugs der Ort ist, an dem oder von dem aus ein Selbstständiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringt.
Im Streitfall unterhielt ein selbstständiger Vermittler außerhalb seiner Wohnung ein Büro, in dem auch seine Mitarbeiter tätig waren. Obwohl er selbst überwiegend im Außendienst arbeitete und häufig direkt von zu Hause zu Kunden fuhr, wertete der BFH das Büro als Betriebsstätte. Er hielt an seiner bisherigen Definition auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts fest.
Für Unternehmer mit einem betrieblichen Pkw kann dies insbesondere bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung Auswirkungen haben. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind steuerlich nur im Umfang der Entfernungspauschale begünstigt. Wird die Firmenwagenbesteuerung mit der Ein-Prozent-Regelung durchgeführt, so ist entsprechend auch eine pauschale Versteuerung nach der 0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erforderlich.
Quelle: BFH, Urteil vom 05.02.2026, III R 18/25, veröff. am 07.05.2026
Auch wenn eine geplante unternehmerische Tätigkeit letztlich nicht aufgenommen wird, kann für damit zusammenhängende Beratungskosten ein Vorsteuerabzug möglich sein. Entscheidend ist der Zusammenhang der bezogenen Leistung mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Im entschiedenen Fall sollte eine GmbH ein Projekt entwickeln und betreiben. Der Auftraggeber kündigte den Vertrag noch vor der tatsächlichen Umsetzung. Die GmbH machte daraufhin erfolgreich Schadensersatz geltend und nahm für die dafür angefallenen Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug in Anspruch. Das Finanzamt hatte diesen zunächst versagt. Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug. Die Forderung und die dafür erforderlichen Beratungsleistungen hatten ihren Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Dass das vorgesehene Projekt nicht mehr ausgeführt wurde und der Schadensersatz selbst kein steuerpflichtiges Entgelt darstellte, änderte daran im konkreten Fall nichts.
Die beabsichtigte Tätigkeit der GmbH bestand ausschließlich in der Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger Ausgangsumsätze. Die GmbH war deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei Projektabbrüchen sollte daher nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass Vorsteuer aus Abwicklungs-, Rechts- oder Beratungskosten verloren ist. Maßgeblich bleibt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit.
Quelle: BFH, Urteil vom 07.05.2026, V R 15/24, veröff. am 30.07.2026
Auch wenn sie bisher eher zu den Außenseitern der Fortbewegungsmöglichkeiten zählt – Elektromobilität ist auf dem Vormarsch. Damit diese Entwicklung sich auch in Zukunft positiv darstellt, bietet der Staat nun attraktive Förderungen, Prämien und Steuervorteile. Einige davon greifen bei den Unternehmen, andere im Privaten.

Für Unternehmen:
Wer sich einen rein elektrischen Firmenwagen nach dem 30. Juni 2025 zugelegt hat, der kommt in den Genuss des Investitionsboosters. Dieser beinhaltet eine Abschreibung des Pkws von 75 % im ersten Jahr, 10 % im zweiten Jahr, jeweils 5 % im dritten und vierten, 3 % im fünften und 2 % im sechsten Jahr. Gleichgestellt mit der Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges sind Brennstoffzellenfahrzeuge. Diese Abschreibungsmöglichkeit ist gesichert für Investitionen bis zum 1. Januar 2028 möglich.
Weitere steuerliche Vorteile lassen sich bei der Firmenwagenbesteuerung verzeichnen. Statt der üblichen 1 %- Versteuerung werden rein elektrische Fahrzeuge nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises angesetzt. Plug-in-Hybride werden mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuert. Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden gilt dabei eine Grenze des Bruttolistenpreises von 100.000 EUR.

Für Privatpersonen:
Privatpersonen können seit Mai eine staatliche Prämie für die Anschaffung eine E-Autos beantragen. Begünstigt sind dabei sowohl rein elektrisch betriebene Fahrzeuge als auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender. Eine der wichtigsten Voraussetzungen der Prämie ist es, dass es sich um die Anschaffung eines Neuwagens handelt.
Gebrauchtwagen sind damit von der Prämie vollständig ausgeschlossen.
Zudem ist die Prämie einkommensabhängig. Ab einem Haushalteinkommen von 80.000 EUR erhalten Privatpersonen ohne Kinder keine Prämie mehr. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich das verfügbare Haushaltseinkommen bei den ersten beiden Kindern pro Kind um weitere 5.000 EUR, sodass für Familien mit Kindern ein maximales Haushaltseinkommen von über 90.000 EUR zum Ausschluss der Prämie führen würde.
Der Basisbetrag dieser staatlichen Förderung beläuft sich bei rein elektrischen Fahrzeugen auf 3.000 EUR. Für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender beträgt sie 1.500 EUR. Der Kinderbonus beträgt pro Kind 500 EUR. Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 60.000 EUR erhalten weitere 1.000 EUR. Für Einkommen unter 45.000 EUR kommen weitere 1.000 EUR oben drauf.
Der Erhalt der Prämie ist sowohl bei Kauf als auch bei Leasingangeboten eines Neufahrzeuges möglich.

Steuerbefreiungen:
Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen profitieren von einem weiteren Steuervorteil: Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sind für bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Quellen: BMF
Wenn die Arbeit in Unternehmen knapp wird, ist Kurzarbeit keine unübliche Folge. Verbunden mit der wirtschaftlichen Schwächung der Unternehmen sind auch Entgeltausfälle bei den Arbeitnehmern. In der Folge beantragen die Arbeitgeber Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit, welche für den ausfallenden Lohn aufkommt.
Dieses Kurzarbeitergeld wird aber nur dann tatsächlich bewilligt und gezahlt, wenn es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt.
Im vorliegenden Streitfall des Landessozialgerichts Hessen stellte eine GmbH eine Mitgesellschafterin durch Geschäftsführerarbeitsvertrag zum 1. März 2020 ein. Die GmbH ist in der Reise- und Veranstaltungsbranche tätig. Dabei vereinbarten die Parteien einen monatlichen Bruttolohn von 5.000 EUR zuzüglich eines Firmenwagens.
Im darauffolgenden Jahr meldete die GmbH Kurzarbeitergelder für die angestellte Gesellschafter-Geschäftsführerin an. Die Auszahlung für den Monat September lehnte die Bundesagentur für Arbeit jedoch ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um ein tatsächlich durchgeführtes Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr wurde der Arbeitsvertrag aus Sicht der Bundesagentur nur mit der Absicht geschlossen, den Kurzarbeitergeldanspruch zu erlangen.
Das Landessozialgericht folgte dieser Auffassung. Das wesentliche Argument des Gerichtes war, dass das vereinbarte Bruttojahresgehalt der Angestellten in Höhe von 60.000 EUR unter normalen Bedingungen durch die GmbH nicht hätte erwirtschaftet werden können. Als Vergleichsgröße zog das Gericht dabei Umsätze des Jahres 2019 (vor der Corona-Pandemie) heran.
Kleine und mittlere Unternehmen sowie Existenzgründungen sollen 2027 von einem höheren Fördervolumen des ERP-Sondervermögens profitieren. Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Wirtschaftsplan für 2027 beschlossen. Vorgesehen sind zinsgünstige Finanzierungen und Beteiligungskapital von insgesamt rund 12 Mrd. EUR.
Die Fördermittel werden insbesondere über die KfW vergeben und können unter anderem für Investitionen und Betriebsmittel eingesetzt werden. Auch Digitalisierung, Innovation und Unternehmensgründungen werden unterstützt. Je nach Programm sind lange Laufzeiten und tilgungsfreie Anfangsjahre möglich.
Unternehmen mit geplanten Investitionen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob für das jeweilige Vorhaben ein ERP- oder KfW-Förderprogramm infrage kommt. Förderanträge müssen regelmäßig vor Beginn des zu finanzierenden Vorhabens gestellt werden.
Quelle: Bundesregierung, Mitteilung „Mehr Unterstützung für den Mittelstand und Startups“ vom 12. 08.2026 zum ERP-Wirtschaftsplan 2027
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Ein Erbvertrag kann den eingesetzten Erben stärker binden und schützen als ein gewöhnliches Testament. Der Bundesgerichtshof hat nun geklärt, welche Bedeutung ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht für lebzeitige Schenkungen hat.
Der Erblasser hatte sich im Erbvertrag ein Recht zum Rücktritt vorbehalten, dieses jedoch nicht ausgeübt. Später verschenkte er Vermögen an einen Dritten. Nach seinem Tod stellte sich die Frage, ob der Vertragserbe wegen des Rücktrittsvorbehalts von vornherein keinen Schutz mehr gegenüber solchen Schenkungen hatte.
Der BGH verneinte dies. Allein ein vereinbartes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht beseitigt die geschützte Erberwartung nicht. Ein Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten nach § 2287 BGB kann daher weiterhin in Betracht kommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Schenkung zurückgefordert werden kann. Entscheidend sind unter anderem Inhalt des Erbvertrags und die Gründe für die Schenkung. Größere Vermögensübertragungen sollten bei bestehenden Erbverträgen deshalb vorab rechtlich geprüft werden.
Quelle: BGH, Versäumnisurteil vom 08.07.2026, IV ZR 256/25
Kinder können ein selbst genutztes Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei erwerben. Der Bundesfinanzhof hat nun konkretisiert, welcher Grundstücksumfang für diese Begünstigung maßgeblich ist. Nach Auffassung des BFH ist nicht allein das einzelne Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn entscheidend. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz, deren Grundbesitzwert das zuständige Finanzamt gesondert feststellt. Diese Feststellung bindet anschließend grundsätzlich auch die Erbschaftsteuerfestsetzung.
Im Streitfall gehörten zum Wohnhaus auch weitere mitgenutzte Flächen. Waren mehrere Flurstücke bewertungsrechtlich zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, musste diese Feststellung bei der Familienheimbefreiung berücksichtigt werden.
Für Erben ist damit nicht nur der Erbschaftsteuerbescheid wichtig. Auch der vorgelagerte Feststellungsbescheid über den Grundbesitz sollte sorgfältig geprüft werden. Die weiteren Voraussetzungen der Familienheimbefreiung – insbesondere die Selbstnutzung und bei Kindern die Begrenzung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche – bleiben bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/23, veröff. am 13.08.2026
Für Bauherren und Vermieter
Der Einbau eines Klima-Splitgeräts an einer Eigentumswohnung betrifft regelmäßig das Gemeinschaftseigentum, beispielsweise wenn dafür die Fassade durchbohrt wird. Er darf deshalb nicht ohne Weiteres eigenmächtig vorgenommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer dennoch einen Anspruch auf Gestattung haben kann. Ein Klimagerät gehört zwar nicht zu den ausdrücklich privilegierten baulichen Veränderungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Nach § 20 Abs. 3 WEG kann eine Gestattung aber verlangt werden, wenn andere Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder die betroffenen Eigentümer zustimmen.
Eine pauschale Ablehnung ist daher nicht in jedem Fall ausreichend. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen, etwa Standort, sichtbare Veränderungen und mögliche Geräuschbelastungen.
Vor dem Einbau sollte weiterhin ein ordnungsgemäßer Beschluss eingeholt werden. Technische Angaben zu Gerät, Montage und Schallemissionen können helfen, die Auswirkungen bereits im Vorfeld nachvollziehbar zu beurteilen.
Quelle: BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25
Für Heilberufe
Eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter beendet für das Kindergeld nicht automatisch die sogenannte Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall hatte eine junge Frau eine 520 Stunden umfassende Ausbildung zur Rettungssanitäterin abgeschlossen und anschließend in Vollzeit gearbeitet. Sie wartete zugleich auf den Beginn einer weiteren Ausbildung. Die Familienkasse sah die Rettungssanitäter-Ausbildung als abgeschlossene Erstausbildung an und wollte wegen der Vollzeittätigkeit kein Kindergeld mehr gewähren.
Der BFH entschied anders. Eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Kindergeldregelung setzt grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr voraus. Die nur rund drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung erfüllt diese Voraussetzung trotz ihres berufsqualifizierenden Abschlusses nicht.
Eine anschließende Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schließt Kindergeld deshalb nicht allein wegen dieses Abschlusses aus. Der Kindergeldanspruch setzt aber weiterhin voraus, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise weil das Kind auf einen Ausbildungsplatz wartet.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.04.2026, III R 7/24
Für Sparer und Kapitalanleger
Der Bundesgerichtshof hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, mit denen bei sogenannten Riester-Bausparverträgen jährliche Entgelte für die Vertragsführung verlangt wurden. Nach der am 28. Juli 2026 veröffentlichten Entscheidung dürfen entsprechende Kosten nicht ohne Weiteres über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Bausparer übertragen werden. Betroffene Riester-Sparer sollten daher prüfen, ob ihr Vertrag eine vergleichbare Jahresentgeltklausel enthält und welche Beträge in der Vergangenheit berechnet wurden.
Ob und in welchem Umfang bereits gezahlte Entgelte zurückgefordert werden können, lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten. Hier können insbesondere Vertragsgestaltung, Zahlungszeitpunkte und Verjährungsfragen eine Rolle spielen.
Quelle: BGH, Urteil vom 28.07.2026, XI ZR 83/25
Die steuerlich geförderte private Altersvorsorge wird ab 2027 neu aufgestellt. Die Reform ist bereits in Kraft. Die neuen Altersvorsorgeprodukte können ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Neben Garantieprodukten wird es künftig auch geförderte Altersvorsorgedepots ohne Garantie geben. Dadurch können beispielsweise auch breit gestreute Fonds und ETFs für die geförderte Altersvorsorge genutzt werden.
Neu ist außerdem ein kostengünstiges Standardprodukt. Beim Standarddepot werden die Kosten auf 1 % begrenzt. Gleichzeitig wird die Zulagenförderung vereinfacht und stärker an den tatsächlich geleisteten Eigenbeitrag gekoppelt. Der Kreis der unmittelbar Förderberechtigten wird erweitert. Künftig können grundsätzlich auch Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen die Förderung nutzen.
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können grundsätzlich mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Ein Wechsel in das neue System ist möglich, aber nicht verpflichtend. Vor einer Entscheidung sollten bestehende Verträge und neue Angebote deshalb hinsichtlich Kosten, Förderung, Garantien und Anlagechancen verglichen werden.
Lesezeichen
Wer einen betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen zu Hause lädt und die Stromkosten selbst trägt, kann 2026 bei nachgewiesener Strommenge statt der tatsächlichen Kosten eine Pauschale von 34 Cent je Kilowattstunde ansetzen. Das Wahlrecht gilt einheitlich für das Kalenderjahr. Für Plug-in-Hybride gilt die 0,5-%-Regelung unabhängig vom Bruttolistenpreis, wenn der CO2-Ausstoß höchstens 50 g/km oder die elektrische Reichweite mindestens 80 km beträgt. Die 100.000-EUR-Grenze betrifft ausschließlich die 0,25-%-Regelung für reine Elektrofahrzeuge. Das BMF-Schreiben finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/mr3vaenf
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
10.09.2026 (14.09.2026*)

Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.09.2026 (Beitragsnachweis)
28.09.2026 (Beitragszahlung)

Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.